Vor dem Obergericht wurde die Freiheitsstrafe zwar von acht auf zehn Monate erhöht und deren Vollzug unbedingt ausgesprochen. Gleichzeitig wurde aber vom Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2010 bedingt gewährten Strafvollzugs von 24 Monaten abgesehen. Es ist somit von einem mehrheitlichen Obsiegen des Berufungsklägers auszugehen und scheint daher gerechtfertigt, die zweitinstanzliche Gerichtsge-