423 Abs. 1 StPO). Art. 426 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Das trifft hier für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten uneingeschränkt zu, weshalb diese vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt wurden. Dabei bleibt es auch, da die Verlegung der Verfahrenskosten vor erster Instanz nicht angefochten wurde (act. B 1 und E. 1.2).