Seite 19 dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3). 2.4.5 Vorliegend geht es um eine Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren und X___ wurde innerhalb der letzten fünf Jahre nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB).