2018, N 8 f. zu Art. 42 StGB). Bei der Prognosestellung ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen, so auch der Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 14 zu Art. 42 StGB mit Hinweisen ). Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden,