Er mache also nicht nichts, sondern versuche, wieder Fuss zu fassen. Falls das Gericht der Auffassung sei, dass ein „Denkzettel“ nötig sei, würden eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit mehr bringen als ein paar Monate Strafvollzug. Dort würde er nur wieder mit Straftätern in Kontakt kommen. 2.4.3 Für die Staatsanwaltschaft kann die Frage nach dem bedingten Strafvollzug für den Beschuldigten in Anbetracht seiner einschlägigen Vorstrafen und dem deliktischen Verhalten während der Probezeit nicht positiv ausfallen (act. B 23, S. 5).