Seite 18 2.4.2 Gemäss der Verteidigung kann dem Berufungskläger eine gute Prognose gestellt werden (act. B 24, S. 7). Als Begründung wird angeführt, dass X___ keine neuen Vermögensdelikte und keine SVG-Widerhandlungen mehr begangen habe. Er habe also bewiesen, dass er auch ohne den Druck des drohenden Widerrufs nicht mehr straffällig geworden sei. Dieser habe zwar keine Arbeit, führe aber den Haushalt und helfe seiner Mutter in Z___. Er mache also nicht nichts, sondern versuche, wieder Fuss zu fassen.