2.4.1 Bei der Prognosestellung hat die Vorinstanz bei den Ausführungen zum Widerruf angeknüpft und festgehalten (act. B 2 E. 8.10, S. 35), grundsätzlich sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Nur in Berücksichtigung, dass der Widerruf der durch das Bezirksgericht Zürich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf den Berufungskläger habe, könne die ungünstige Prognose revidiert und der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von acht Monaten angeordnet werden. Die Probezeit wurde aufgrund der Höhe der Rückfallgefahr auf fünf Jahre festgesetzt.