B 3/55 und B 24, S. 4). Diese Verhältnisse sind weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Der Berufungskläger ist in allen Punkten geständig und hat zum Teil zur Aufklärung der Tat beigetragen und dadurch die Strafverfolgung erleichtert. Er hat zudem nicht erst gestanden, als er mit erdrückenden Beweisen konfrontiert wurde. Er zeigt auch Einsicht und Reue und hat dazu die geltend gemachten Zivilforderungen mehrheitlich anerkannt, weshalb die Strafe um 3 Monate auf zehn Monate zu mindern ist. Zusammenfassend beträgt die Gesamtstrafe zehn Monate. 2.4 Bedingter Strafvollzug