X___ ist türkischer Nationalität. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Laut eigenen Angaben sind seine Eltern getrennt; die Mutter wohnt in Z___, der Vater lebt seit einigen Jahren in der Türkei. Er ist ledig, lebt aber seit mehreren Jahren in einer Beziehung. Der Beschuldigte hat die ordentliche Schule in Z___ besucht. Nach dem 10. Schuljahr hat er eine Lehre als Polymechaniker angefangen. Diese hat er jedoch nach zweieinhalb Jahren abgebrochen. Auch die Lehre als Detailhandelsfachmann hat er nach ca. zwei Jahren abgebrochen. Er hat in der Luxuskleiderbranche als Verkäufer gearbeitet (act. B 3/55 und B 24, S. 4).