47 Abs. 1 StGB ebenfalls ausdrücklich vorgeschrieben. Zudem ist auch das Nachtatverhalten in die Strafzumessung einzubeziehen. Dazu gehören die Geständnisbereitschaft, die Einsicht in das begangene Unrecht und Reue (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB). Schliesslich ist auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren, etwa weitere Delinquenz während des Strafverfahrens, zu berücksichtigen (TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N 23 zu Art. 47 StGB).