2.3.11 Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe ist in einem abschliessenden Schritt aufgrund der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die verschuldensangemessene Strafe kann durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Zu den täterbezogenen Kriterien zählt unter anderem das Vorleben des Täters, wobei vor allem die Vorstrafen, auch solche des Auslands, belastend gewertet werden (TRECHSEL/THOMMEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N 30 zu Art. 47 StGB). Weiter sind gemäss Art.