Die Einbruchsdiebstähle und die in diesem Zusammenhang stehende Hehlerei, die X___ zusammen mit B___ verübt hat, stehen zeitlich, sachlich und situativ in einem relativ engen Zusammenhang. Die Umstände der Delikte liegen ähnlich; der Beschuldigte agierte aus Bereicherungsabsicht und beschädigte dafür leichtfertig Türen oder Fenster und drang in fremdes Eigentum ein. Personen wurden dabei jedoch nicht gefährdet. Der Berufungskläger sieht sich zwar als Mittäter, meint jedoch, dass die Initiative von B___ gekommen sei. Die Einbruchsdiebstähle scheinen nicht von langer Hand geplant worden zu sein (act. B 3/55, S. 6).