Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, N 122 zu Art. 49 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23.06.2010, E. 3.2.).