2.3.10 In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat eine Strafschärfung zufolge Deliktsmehrheit zu erfolgen. Die Gesamtstrafenzumessung verlangt einen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.