Auf den Grund für den Einbruch angesprochen, meinte X___, dass er B___ geholfen habe. Es sei die Zeit gewesen, in der sie Dummheiten gemacht hätten. Es sei krass gewesen, wie er sich in der Zeit aufgegeben habe (act. B 3/11.4, S. 4 und B 24, S. 6). Auch wenn der Berufungskläger B___ einen Gefallen gemacht hat, hat er mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Seite 15 Aufgrund des Verschuldens des Täters ist die Einsatzstrafe auf fünf Monate festzusetzen.