Während der Berufungskläger damals ausschliesslich „Autos aufgebrochen“ hat, ist er nun wiederholt in Liegenschaften eingestiegen. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist somit als mittel einzustufen. Denn auch wenn der Einbruch nicht die Idee des Beschuldigten selbst war, liess er sich dennoch leicht davon überzeugen. Dass Drogen oder Alkohol einen Einfluss auf den Entscheid des Beschuldigten hatten, einzubrechen, ist nicht erstellt. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als mittel einzustufen. Auf den Grund für den Einbruch angesprochen, meinte X___, dass er B___ geholfen habe.