2.3.9 Der Berufungskläger hat zusammen mit B___ den Einbruchdiebstahl begangen. Sie sind in das Restaurant eingebrochen, als dieses geschlossen war und sie sicher sein konnten, dass sich keine Personen darin aufhalten. Beim Einbruch wurden dadurch keine Personen gefährdet. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf etwa CHF 4'000.00. Im Vergleich zu den früheren, in Zürich begangenen Diebstählen ist bei den heute zu beurteilenden Taten eine neue Dimension hinzugekommen: Während der Berufungskläger damals ausschliesslich „Autos aufgebrochen“ hat, ist er nun wiederholt in Liegenschaften eingestiegen.