In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es die vom Verteidiger erwähnte gemeinnützige Arbeit als eigenständige Sanktionsart seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr gibt. Bei dieser handelt es sich heute um eine Vollzugsform, welche nicht mehr durch das Gericht, sondern einzig durch die Vollzugsbehörde angeordnet werden kann (https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/2016-03-29.html).