Seite 14 Verfügung. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es die vom Verteidiger erwähnte gemeinnützige Arbeit als eigenständige Sanktionsart seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr gibt.