2.3.8 Bevor eine Einsatzstrafe zu bestimmen ist, ist abzuklären, ob die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist gleichzeitig die Sanktionsart zu bezeichnen. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs stellt eine Vielzahl von Sanktionen und Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur