Das Gericht hat eine Einsatzstrafe ausgehend von derjenigen Straftat, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, festzusetzen. Anschliessend ist diese im Rahmen der Strafschärfung angemessen zu erhöhen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 158). Der Einbruch in das Restaurant T___ vom 9./10. Januar 2013 kann aufgrund der Höhe des Deliktsguts als konkret schwerste Tat qualifiziert werden, weshalb für diese Tat eine Einsatzstrafe zu ermitteln ist.