2.3.7 Unter dem Aspekt der abstrakten Strafandrohung bilden Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB die schwersten vom Berufungskläger begangenen Straftaten. Diese Delikte werden mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Damit ist im vorliegenden Fall ein Schuldspruch wegen verschiedener Tatbestände mit gleichem Strafrahmen erfolgt, welche gleichartige Strafen zur Folge haben. Das Gericht hat eine Einsatzstrafe ausgehend von derjenigen Straftat, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, festzusetzen.