Dies ist hier aber nicht (mehr) der Fall, weil die durch das Bezirksgericht Zürich am 28. April 2010 ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten nach Ablauf der in Art. 46 Abs. 5 StGB erwähnten Frist definitiv nicht mehr widerrufen werden kann (E. 2.2.7). 2.3.6 Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge im Laufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens angepasst (E. 2.3.1). Dies war zulässig, da Anträge in der Regel abänderbar und widerrufbar sind (HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 8 zu Art. 109 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 647).