2.3.5 Das Kantonsgericht hat von der Bildung einer Gesamtstrafe abgesehen (E. 2.3.2). Diese Schlussfolgerung ist aus heutiger Sicht aufgrund des neuen Entscheids des Bundesgerichts vom 24. Januar 2019 (BGE 145 IV 146 E. 2) als überholt zu bezeichnen. Für den vorliegenden Fall spielt der neue Leitentscheid allerdings keine Rolle: Dieser bezieht sich nämlich explizit auf die Konstellation, in der eine widerrufene und eine neue Strafe zu beurteilen sind. Dies ist hier aber nicht (mehr) der Fall, weil die durch das Bezirksgericht Zürich am 28. April 2010 ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten nach Ablauf der in Art.