Unter diesem Aspekt müsse der Vorstrafe Beachtung geschenkt und diese bei der Festlegung der neuen Strafe deutlich straferhöhend berücksichtigt werden. Zutreffend sei, dass nur eine Freiheitsstrafe den Beschuldigten von der Begehung neuer Delikte abzuhalten vermöge. Die von der Vorinstanz angenommene Einsatzstrafe von 4 Monaten erscheine als zu tief; es sei vielmehr von 7 Monaten auszugehen. Die Einsatzstrafe sei dann um mindestens 6 Monate zu schärfen. Auch die täterbezogenen Kriterien seien deutlich zu milde bewertet worden. Hier sei ebenfalls ein Zuschlag von 6 Monaten angemessen. Damit ergebe sich ein Zwischenresultat von 19 Monaten.