Seite 12 tung zugemessen. Es habe den Widerruf „eingerechnet“. Das Absehen von einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB stelle aus heutiger Sicht einen Fehlentscheid dar, da die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund eines neuen Entscheides des Bundesgerichtes neu zwingend sei und nicht mehr im freien Ermessen des Gerichts liege. Unter diesem Aspekt müsse der Vorstrafe Beachtung geschenkt und diese bei der Festlegung der neuen Strafe deutlich straferhöhend berücksichtigt werden.