Sie würden sich auf jeden Fall am unteren Rand von „Einbruch“ bewegen. Dann kämen noch Hehlerei und SVG-Widerhandlungen dazu. Da hätten zwei „Jungs“ offenbar die Bodenhaftung verloren. Die Delikte seien zwar noch nicht verjährt, lägen aber doch zwischen 4 und 7 Jahre zurück. Die deliktsfreie Zeit sei zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. 2.3.4 Für den Fall, dass das vorinstanzliche Urteil und insbesondere der Widerruf nicht bestätigt werden, verlangt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (act. B 23, S. 3 ff.). Die Vorinstanz habe dem Widerruf bei der Strafzumessung eine grosse Bedeu-