2.3.3 RA lic. iur. A___ führte an Schranken aus (act. B 24, S. 6 f.), es sei eine bedingte Geldstrafe anzuordnen. Was die Strafe für die neuen Taten angehe, könne er der Staatsanwaltschaft nicht folgen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Strafe für die heute zu beurteilenden Delikte massiv erhöht werden solle, nur weil der Widerruf wegfalle. Beim Ablauf der Widerrufsfrist handle es sich um eine gesetzliche Folge ohne Auswirkungen auf das Tatunrecht. Die neuen Delikte würden nicht von einer allzu grossen kriminellen Energie zeugen, eher von Dummheit. Sie würden sich auf jeden Fall am unteren Rand von „Einbruch“ bewegen.