Diesbezüglich sei von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen. Nach dem Gesagten könne davon ausgegangen werden, dass Art. 46 Abs. 1 StGB weiterhin als „Kann-Bestimmung“ zu verstehen sei und es werde im konkreten Fall davon abgesehen, eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. In Würdigung sämtlicher Umstände erachtete das Kantonsgericht in der Folge eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 18 Tagen wurde angerechnet (act. B 2 E. 8.5-8.9, S. 30 ff.).