Mit Blick auf die Materialien führte sie aus, das Bundesgericht kritisiere, dass bei dem im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 aStGB anwendbaren Asperationsprinzip der Täter unberechtigterweise und im Vergleich zu einem Ersttäter bevorteilt würde. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Gerichten mit der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung genau dies habe vorschreiben wollen. Dies umso mehr, als der Gesetzgeber mit der Änderung des StGB eine Verschärfung des Sanktionenrechts beabsichtigt habe. Diesbezüglich sei von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen.