2.3.2 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2 E. 8.3, S. 27 f.), bevor die vorliegend zu beurteilenden Straftaten gemäss den allgemeinen Strafzumessungskriterien geprüft werden könnten, sei die Frage nach der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB zu klären. Mit Blick auf die Materialien führte sie aus, das Bundesgericht kritisiere, dass bei dem im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 aStGB anwendbaren Asperationsprinzip der Täter unberechtigterweise und im Vergleich zu einem Ersttäter bevorteilt würde.