B 2 E. 8.1, S. 24 f.). Im Rahmen des zweiten Vortrags ersuchte die Anklägerin um Anpassung von Ziffer 2 ihres Antrags dahingehend, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung einer Untersuchungshaft von 15 Tagen, zu verurteilen sei. Ziffer 4 des Antrags sei zu streichen. Der beantragte Strafrahmen gemäss erstem Vortrag habe auf der Annahme beruht, dass gleichzeitig der Widerruf ausgesprochen werde. Da der Widerruf nun nicht mehr möglich sei, sei die Freiheitsstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt ausgesprochen, zu erhöhen (act. B 2 E. 8.1, S. 25 f.).