2.3.1 Vor dem Kantonsgericht beantragte die Staatsanwaltschaft zunächst, der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen zu verurteilen. Weiter sei er zu einer Busse von CHF 1'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2010 bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 24 Monaten sei zu widerrufen (act. B 2 E. 8.1, S.