Die herrschende Lehre vertritt einhellig die Auffassung, dass ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre verstrichen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auf. 2019, N. 82 zu Art. 46 StGB; TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl.