2.2.6 In Berücksichtigung der Verlängerung ist die Probezeit für die am 28. April 2010 beurteilten Delikte am 28. Oktober 2015 abgelaufen. Seither sind nun beinahe weitere vier Jahre vergangen. Zu prüfen ist, ob - wovon die Staatsanwaltschaft ausgeht - wie bei der Verfolgungsverjährung der Erlass des erstinstanzlichen Urteils massgebend ist oder ob drei Jahre nach Ablauf der Probezeit ungeachtet eines allfälligen Weiterzugs des Urteils kein Widerruf mehr ausgesprochen werden darf.