2.2.4 Die Staatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Auffassung, Art. 97 Abs. 3 StGB habe auch bezüglich des in Art. 46 Abs. 5 StGB geregelten Zeitablaufs beim Widerrufsrecht zu gelten bzw. sei zumindest analog anzuwenden und die Berufung deshalb vollumfänglich abzuweisen (act. B 23, S. 2 f.).