46 Abs. 5 StGB sei wegen der Verlängerung der Probezeit um sechs Monate noch nicht abgelaufen. Aufgrund dessen sei die bedingte Strafe von 24 Monaten zu widerrufen. Die Untersuchungshaft von 141 Tagen sei anzurechnen. 2.2.3 Gemäss RA lic. iur. A___ kann die durch das Bezirksgericht Zürich im Jahre 2010 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe heute nicht mehr widerrufen werden (act. B 24, S. 7).