Auch die Wirkung der Untersuchungshaft von 141 Tagen habe nicht dazu geführt, dass der Beschuldigte von weiteren Straftaten abgesehen habe. Der Beschuldigte habe sich zwar seit dem Jahr 2015 nichts mehr vorwerfen zu lassen, doch ergebe sich aus dessen Aussagen, dass er sich - wenn er keinen Halt habe - zu strafbaren Handlungen hinreissen lasse. Seine persönliche Situation, er lebe seit 6 Jahren in einer