2.2.2 Das Kantonsgericht hat die durch das Bezirksgericht Zürich am 28. April 2010 ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit der Begründung widerrufen (act. B 2 E. 8.4, S. 28 f.), der Beschuldigte habe während der Probezeit verschiedene Verbrechen und Vergehen begangen. Die noch laufende Probezeit habe ihn nicht davon abgehalten, diese Delikte zu begehen. Auch die Wirkung der Untersuchungshaft von 141 Tagen habe nicht dazu geführt, dass der Beschuldigte von weiteren Straftaten abgesehen habe.