Von der Gesetzessystematik her wäre grundsätzlich zuerst das Strafmass festzulegen und die Frage, ob die Strafe bedingt oder unbedingt auszusprechen ist, zu entscheiden und erst dann ein allfälliger Widerruf zu prüfen. Weil die Fragestellungen bezüglich des bedingten Strafvollzugs und des Widerrufs aber voneinander abhängen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 42 StGB; TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 42 StGB), wird vorliegend zunächst auf die Widerrufsproblematik eingegangen. 2.2 Widerruf