Seite 8 Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es somit einzig noch um das Strafmass, den bedingten Strafvollzug sowie den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 2. Materielles 2.1 Vorbemerkung