Festzuhalten ist, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2018 in Dispositiv Ziffer 1 (Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Privatklägers 4, begangen am 14. April 2015 sowie des mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs, begangen im Zeitraum zwischen dem 4. und 22. August 2010 und am 14. April 2011), Ziffer 2 (Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Diebstahlversuchs, mehrfachen Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung, mehrfacher Sachbeschädigung, Hehlerei, Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs, Führens