Als Folge des Rechtsmittelverzichts durch beide Parteien ist das Urteil des Obergerichts vom 3. September 2019 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig geworden. 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens