e) Weil der Mittäter, B___, der Hauptverhandlung am 28. Mai 2018 unentschuldigt ferngeblieben war (act. B 2, S. 6), sistierte das erkennende Gericht das vorliegende Berufungsverfahren am 22. Oktober 2018 vorläufig, längstens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheids im Verfahren SA3 2017 2 resp. bis zu dessen allfälligem Weiterzug an das Obergericht (act. B 13). In der Folge beurteilte das Kantonsgericht, 3. Abteilung, die Anklage gegen B___ am 29. Oktober 2018; der Entscheid erwuchs anschliessend in Rechtskraft (act. B 15).