c) Am 14. September 2018 wurde dem Berufungskläger und den Privatklägern die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und ihnen ebenfalls die Möglichkeit zur Einreichung eines schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrages und/oder einer schriftlichen Anschlussberufung eröffnet (act. B 11). d) Mit Verfügung vom 17. September 2018 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts X___ die amtliche Verteidigung und beauftragte mit der Rechtsverbeiständung RA lic. iur. A___, St. Gallen (act. B 12).