b) Mit Verfügung vom 16. August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) sowie den Privatklägern Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschluss- Seite 6 berufung einzureichen (act. B 5). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung ein (act. B 7); die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.