Seite 5  des Lenkens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (begangen am 4. Januar 2013);  des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG (begangen am 4. Januar 2013). 3. Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 18 Tagen. 4. Der Vollzug der Freiheitstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.