Am 28. Mai 2018 blieb B___ der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, weshalb die Verfahren mit Gerichtsbeschluss wieder getrennt wurden. Die Privatkläger nahmen an der Hauptverhandlung nicht teil (act. B3/55). Das Urteil wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Dispositiv wurde am 30. Mai 2018 versandt (act. B3/59). Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 5. Juni 2018 fristgerecht Berufung an (act. B3/60), worauf die Urteilsbegründung ausgefertigt wurde. C. Entscheid der Vorinstanz Das Kantonsgericht, 3. Abteilung, fällte am 28. Mai 2018 folgendes Urteil (SA3 17 3):