2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren zu bestrafen. Von einem Widerruf der bedingt ausgefällten Strafe von 24 Monaten des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2010 sei abzusehen. Seite 3 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. an Schranken: 1. Die Anfechtung der Schuldsprüche (Ziffer 2) wird zurückgezogen.