2. Ev. sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen, die Schuldsprüche der Vorinstanz seien zu bestätigen und der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 15 Tagen zu verurteilen. 3. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu verweigern. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 und 428 StPO. Seite 2 b) der Privatkläger: im erstinstanzlichen Verfahren: